Der Erstattungsbetrag läßt sich ja belegen und zusammen mit dem dazugehörigen Schriftwechsel dem FA vorlegen. Dann steht einer Rückerstattung sicher nichts im Wege.
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Der Erstattungsbetrag läßt sich ja belegen und zusammen mit dem dazugehörigen Schriftwechsel dem FA vorlegen. Dann steht einer Rückerstattung sicher nichts im Wege.